Satzung

I. Selbstverständnis

Die „IGSV in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern“ ist ein Zusammenschluss von
Supervisorinnen und Supervisoren, die Supervision in den verschiedenen kirchlichen
Handlungsfeldern anbieten.


Ziel
Die IGSV fördert Supervision im Bereich der Evang.-Luth. Kirche in Bayern. Dies geschieht insbesondere durch

  • Vertretung der Belange von Supervision und der darin begründeten Anliegen ihrer Mitglieder gegenüber der Kirchenleitung;
  • Einbringen von Sachkompetenz in konzeptionellen, personellen und strukturellen Fragen;
  • den Dialog mit Vertretern und Vertreterinnen der Supervision nahestehenden Beratungsformen;
  • Öffentlichkeitsarbeit in kirchlichen Arbeitsfeldern;
  • Kontaktpflege zu berufsständischen Vertretungen von Supervisoren und Supervisorinnen und zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für den Bereich Supervision.

Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied in der IGSV können Supervisorinnen und Supervisoren werden
    und sein, deren Ausbildung den im Grundsatzpapier der IGSV beschriebenen
    Standards entspricht und die Mitglied in einer der in der ACK (Arbeitsgemeinschaft
    christlicher Kirchen) zusammengeschlossenen Kirchen sind.
    Ordentliche Mitglieder sind zur Führung des Zusatzes „IGSV“ hinter der
    Berufsbezeichnung „SupervisorIn“ berechtigt.
  2. Personen, die sich in einer Ausbildung zur SupervisorIn, die den im Grundsatzpapier der IGSV beschriebenen Standards entspricht und die Mitglied in einer der in der ACK (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) zusammengeschlossenen Kirchen sind, befinden, können für längstens 3 Jahre, beginnend mit dem Monat der Aufnahme außerordentliches Mitglied werden. Wird bis zum Ablauf der 3 Jahre kein Beleg für den Abschluss der Ausbildung vorgelegt, erlischt die Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, aber kein passives Wahlrecht und ihr Status „in Ausbildung“ wird im Mitgliederverzeichnis vermerkt.
  3. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sollen im Verlauf von 5
    Jahren mindestens an zwei Jahrestagungen (Fachtagung + Mitgliederversammlung)
    teilzunehmen.
  4. Mitglieder können Ehrenmitglied werden, wenn sie sich um die Förderung der
    Supervision in der ELKB in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Verleihung
    der Ehrenmitgliedschaft erfolgt nach begründeter Antragstellung durch die
    Mitgliederversammlung.
  5. Mitglieder können auf Antrag beim Geschäftsführenden Ausschuss der IGSV
    (GA) ihre Mitgliedschaft für die Dauer bis zu 3 Jahren ruhen lassen (ruhende
    Mitgliedschaft). Innerhalb dieses Zeitraumes ruhen ihre Rechte und Pflichten. Sie
    werden in der Liste der „ruhenden Mitglieder“ geführt, und für die Dauer der ruhenden
    Mitgliedschaft wird ihre Visitenkarte von der Homepage genommen.
    Nach Ablauf der beantragten Ruhephase kann die ruhende Mitgliedschaft auf Antrag
    beim GA wieder in eine ordentliche Mitgliedschaft übergehen oder sie erlischt.

Beitragsregelung

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
  2. Beitragspflichtig sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Der Beitrag für
    eine ruhende Mitgliedschaft wird auf 20% des Mitgliedsbeitrages festgesetzt.
  3. Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses zahlen keinen Beitrag.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
  5. Die Kasse / das Konto führt ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses. Über
    das Konto / die Kasse und die Verwendung der Gelder wird bei der
    Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abgelegt.

Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied in die IGSV muss schriftlich beim Geschäftsführenden
Ausschuss bis spätestens zum Ende eines Kalenderjahres beantragt werden. Dem
Antrag ist das Zertifikat über den Abschluss der Ausbildung zum Supervisor / zur
Supervisorin beizufügen.
Nach Einreichung dieser Unterlagen erhält der Bewerber/die Bewerberin die Satzung,
das Grundsatzpapier der IGSV und eine Erklärung zugesandt, die vier Wochen vor der
jeweiligen Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen
muss.
In dieser Erklärung verpflichtet sich der Supervisor / die Supervisorin, sich an der
inhaltlichen Weiterentwicklung der IGSV zu beteiligen und die Zielsetzung der IGSV zu
unterstützen. Ferner erklärt er /sie sein /ihr Einverständnis mit der Satzung und dem
Grundsatzpapier der IGSV und seine /ihre Zugehörigkeit zu einer der in der

ACK zusammengeschlossenen Kirchen. Außerdem muss aus der Erklärung
hervorgehen, warum sie / er Mitglied werden will.
Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung nach Empfehlung des
Geschäftsführenden Ausschusses. Die Anwesenheit des Bewerbers/der Bewerberin ist
in der Regel dazu erforderlich.
In zu begründenden Ausnahmefällen ist auch eine Aufnahme als Mitglied in die IGSV
abweichend von diesen Kriterien möglich.

Überprüfung der Mitgliedschaft und Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht eingebracht
wird.

Der Beitrag für das laufende Jahr wird erhoben.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird zum 31.12. des jeweiligen Jahres
wirksam.

II Jahrestagung


II/1 Fachtagung
Die IGSV veranstaltet jährlich eine Fachtagung.
Rahmen und Dauer der Fachtagung legen die Mitglieder in der Vorjahrestagung fest.
Zur Fachtagung lädt der Geschäftsführende Ausschuss ein und leitet sie.
Die Fachtagung ist für Gäste offen.
Ziele der Fachtagung:

  • Reflexion der Supervisionspraxis, Erfahrungsaustausch, Überprüfen von Standardsund Konzepten zur Supervision;
  • Fortbildung in einem jeweils festzulegenden, die Supervisionspraxis betreffendenThema;
  • gegenseitige Information der Mitglieder über die Situation der Supervision.


II/2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der IGSV findet im Rahmen der Jahrestagung statt. Sie ist
das höchste beschlussfassende Gremium der IGSV.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind.

Zur Mitgliederversammlung werden die zuständigen Referenten des
Landeskirchenamtes eingeladen.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss
mit fünf Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wählt je eine/-n Delegierte/-n sowie je eine/-n Vertreter/-in
(d. Delegierten) in die Vollversammlung der INTERSEEL–Fachkonferenz und die
Handlungsfeldkonferenz „Aus- und Weiterbildung (HFK 9)“.
Zusätzliche Delegationen zu weiteren Konferenzen können von der
Mitgliederversammlung beschlossen und mit je einer/-m Delegierten sowie einer
Stellvertretung gewählt werden.

Delegationen werden für zwei Jahre ausgesprochen. Erneute Delegation ist möglich.

Der Geschäftsführende Ausschuss ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft
schuldig und wird von ihr entlastet.

III Geschäftsführender Ausschuss

Die Amtszeit des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist Nachwahl möglich.
Arbeitsweise des Geschäftsführenden Ausschusses

  • Er führt die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.
  • Er vertritt die Anliegen der IGSV gegenüber kirchenleitenden Organen und gegenüber Dritten.
  • Er berichtet den Mitgliedern der IGSV in geeigneter Form über seine Arbeit zwischen den Mitgliederversammlungen.
  • Er informiert regelmäßig das Landeskirchenamt über die Arbeit der IGSV.
  • Er legt das Thema der Fachtagung fest, sofern dies nicht durch die vorausgegangene Mitgliederversammlung erfolgt ist und lädt dazu Referenten ein.
  • Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, lädt dazu ein und führt die Beschlüsse aus.
  • Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt eine interne Aufgabenverteilung vor, in der Geschäftsführung, Finanzverwaltung und Außenvertretung geregelt werden.

IV Inkrafttreten und Änderungen

Diese Satzung tritt am 26. März 2022 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 28.2.1992 in
der Fassung vom 20. März 2021.